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Luftfahrt-Versicherung und Haftpflicht #2

Der gestrige Beitrag „Übersicht Luftfahrt-Versicherung und Haftpflicht“ eines Juristen gibt einen guten Einstieg in die Thematik. Trotzdem liest man in UL Foren immer wieder: Es müsse eine Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung vorliegen. Das stimmt so nicht! Das hier vorgestellte Urteil vom 16.03.2011 zeigt eindeutig, daß eine Kausalität oder ein Kausalitätsgegenbeweis (conditio-sine-qua-non-Formel) nicht zwangsläufig erbracht werden müssen, wenn ein Versicherungsschutz nur ausschnittsweise in Form eines Risikoausschlusses gewährt wird.

Ein Disclaimer jedoch vorab: Es ist immer schwierig bei juristischen Auseinandersetzungen eine Allgemeingültigkeit abzuleiten. Erstens handelt es sich immer um Einzelfalluntersuchungen. Zweitens sind die meisten von uns - einschließlich meiner Wenigkeit - nur Piloten und keine Juristen. Und selbst diese sind sich in Detailfragen noch lange nicht einig. Das Lesen von Unfallberichten und den zugehörigen Gerichtsurteilen kann uns Piloten aber dabei helfen, Situationen neu zu bewerten und künftige Entscheidungen besser zu treffen.

Der detaillierte Unfallhergang in dem hier vorgestellten Fallbeispiel kann im Unfallbericht BFU 3X178-09 nachgelesen werden. Es handelt sich um einen CFIT einer King Air bei marginalen Wetterbedingungen in Egelsbach aus dem Jahr 2009. Nach Bekanntgabe der Details kündigte wie eingangs erwähnt die Versicherungsgesellschaft Köln Assekuranz den Haftpflicht- und Kaskovertrag da der Pilot die Versicherungsbedingungen KA LU 400/08 gleich in mehrfacher Weise verletzt habe. Das Luftfahrzeug (sowie Pilot) befanden sich zum Unfallzeitpunkt nicht in einem Zustand, der den gesetzlichen Bestimmungen entsprach.

Die Witwe und Alleinerbin des verunglückten Piloten klagte gegen diese Aufkündigung und verlor (Landgericht Köln Aktenzeichen 20 O 234/10).

Aus der Urteilsbegründung sind die nachfolgende Passagen in Hinsicht der MTOW Gewichtsdiskussion besonders lesenswert, da hier eine korrekte Beladung des Luftfahrzeuges als „gefahrminderndes Verhalten“ herangezogen wird:

Die Klägerin übersieht insoweit, dass die Herstellung des verkehrssicheren Zustandes wie auch die korrekte Beladung des Fahrzeuges ausschließlich an ein gefahrminderndes Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpft, wogegen vorliegend entscheidend ist, dass gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen entsprochen wird bzw. soweit erforderlich entsprechende Genehmigungen eingeholt werden.



Auf eine Kausalität bzw. einem Kausalitätsgegenbeweis kommt es in diesem Fall nicht an, wie aus diesen Zitaten ersichtlich wird:

Nicht gehört werden kann die Klägerin auch damit, auf den Risikoausschluss sei jedenfalls deshalb nicht abzustellen, weil der Kausalitätsgegenbeweis geführt werden könne. Sie verkennt das Wesen des Risikoausschlusses, nach dem von vornherein nur ausschnittsweise Versicherungsschutz gewährt wird, so dass für einen Kausalitätsgegenbeweis, der an ein Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpft, von vornherein kein Raum ist.


Bei den vorgenannten Bestimmungen handelt es sich, wie die Beklagte zu Recht geltend macht und was die Klägerin verkennt, um Risikobegrenzungen und nicht um Obliegenheiten.



Fazit:

Auch wenn in Deutschland ein 472,5 kg zugelassenes UL Muster baugleich woanders mit 550kg oder 600kg als LSA bewegt wird und technisch betrachtet eine Überladung nicht kausal zu einem Flugunfall führte (oder ein fehlender Übungsflug mit Fluglehrer zum Lizenzerhalt, eine JNP etc.) so kann es trotzdem zum Verlust von Versicherungsleistungen kommen, wenn gegen Risikobegrenzungen einer Versicherung verstoßen wurde.


In diesem Sinne, fliegt bitte always safe!
Euer Tomas Jakobs