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Tiefanflug/ Low Approach

Mein heutiger Blog-Eintrag widmet sich dem Tiefanflug oder auch tiefen Überflug und möchte auf die Gefahren und Konsequenzen dieses speziellen Flugmanövers hinweisen und sensibilisieren.

Was ist ein Tiefanflug?


Ein Tiefanflug, tiefer Überflug oder im englischen auch Low Approach ist nach Wikipedia ein Flugmanöver, bei welchem in geringer Flughöhe eine Piste ohne Landeabsicht abgeflogen wird. Dieses ist von einem Durchstartmanöver (Go-Around) abzugrenzen wenn bei einem Landeanflug ersichtlich wird, dass zu hoch, zu schnell oder an der Piste vorbei angeflogen wird. Ein Pilot kann und sollte dann einen Überflug der Piste zum Geschwindigkeitsaufbau und Einleiten des Steigfluges nutzen. Es versteht sich von selbst, dass beim Durchstarten jedes unnötiges Verbleiben in Bodennähe zu vermeiden ist.


Die Sicherheitsmindesthöhe


Im juristischen Sinne ist ein tiefer Überflug ohne Landeabsicht ein Verstoß gegen die Sicherheitsmindesthöhe aus §6 LuftVO und stellt mit §43 LuftVO eine Ordnungswidrigkeit dar:

Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist.



Das europäische Gegenstück ist in SERA.3105 zu finden, wo es unter „Minimum Heights“ heisst:

Except when necessary for take-off or landing, or except by permission from the competent authority, aircraft shall not be flown over the congested areas of cities, towns or settlements or over an open-air assembly of persons, unless at such a height as will permit, in the event of an emergency arising, a landing to be made without undue hazard to persons or property on the surface.



Mag die Sicherheitsmindesthöhe in Hinblick auf die 2000 Fuß bei Überlandflügen in Diskussion stehen, so bestehen keine Zweifel bei den auch in SERA manifestierten 500 Fuß bzw. 1000 Fuß für VFR Flüge:

(1) over the congested areas of cities, towns or settlements or over an open-air assembly of persons at a height less than 300 m (1 000 ft) above the highest obstacle within a radius of 600 m from the aircraft;
(2) elsewhere than as specified in (1), at a height less than 150 m (500 ft) above the ground or water, or 150 m (500 ft) above the highest obstacle within a radius of 150 m (500 ft) from the aircraft.



Im Rahmen einer Flugausbildung können wesentliche Elemente eines Landeanfluges wie beispielsweise das Ausschweben oder Abfangen nur vermittelt werden, wenn auch in Bodennähe geflogen werden darf. Flugschulen und Fluglehrer haben daher eine Ausnahmegenehmigung, wo das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe unter bestimmten Auflagen als genehmigt gilt.


Nicht genehmigte Flugbewegung


Kommen wir nun zu den leider unschönen Dingen der Fliegerei, wo selbsternannte „Lufthelden“ meinen mit tiefen Überflügen andere beeindrucken zu können und lautstark im Internet immer die gleichen Legitimierungsversuche kund tun. So beispielsweise der Verweis auf Lotsenfreigaben gem. §26 LuftVO, Absatz 2:

Mit der Flugverkehrskontrollfreigabe erhält der Luftfahrzeugführer die Erlaubnis, seinen Flug unter bestimmten Bedingungen durchzuführen. Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann bei der Bewegungslenkung der ihrer Kontrolle unterliegenden Flüge den Flugverlauf, insbesondere den Flugweg und die Flughöhe, durch entsprechende Freigaben im einzelnen festlegen.


Lotsen in Kontrollzonen können zwar einen angefragten Flugweg freigeben, jedoch entbindet das einen Piloten nicht von seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Sicherheitsmindesthöhe und der Luftraumbeobachtung.

Eine weitere Fehlannahme beruht in der Fehlinterpretation der NfL 1-251-14 wo im Abschnitt „Flugplätze ohne Flugverkehrskontrolle“ die Sprechgruppe „TIEFANFLUG“ zu finden ist. Manche leiten daraus die Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe ohne den Sinn dieser NfL erfasst zu haben. Schließlich macht eine korrekte Anwendung der Sprechgruppe „Fliege Platzrunden“ mit einem nicht-lizenzierten Piloten und einem nicht lufttüchtigen Fluggerät auch keine erlaubte Flugbewegung.

Ohne eine Ausnahmegenehmigung zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe begeht der anfliegende Pilot sowohl auf kontrollierten wie auch auf unkontrollierten Plätzen formal eine Ordnungswidrigkeit.


Konsequenzen


Wer einen tiefen Überflug im Funk ankündigt und in Höhen unterhalb 500 Fuß AGL abfliegt, dem drohen die entsprechenden Konsequenzen. Wenn man nicht direkt mit Papieren zum Turm gerufen wird, erhält man alternativ Tage oder Wochen später entsprechende „Überraschungspost“, die dann so oder so ähnlich aussieht:

Schreiben RP Kassel


Zahlreiche Flugunfälle mit tiefen Überflügen wie beispielsweise in Marburg oder Bremgarten belegen, welche Gefahr von diesem Flugmanöver ausgeht wenn die Flugwege nicht frei sind oder die Betriebs- und Belastungsgrenzen des Luftfahrzeuges falsch eingeschätzt werden.

Ich möchte den Focus auf die zivilrechtlichen Konsequenzen legen und habe ein Urteil zum BFU Unfallbericht CX002-10 gefunden. Natürlich gilt es zu bedenken, dass eine zivilrechtliche Betrachtung und Wertung von unterschiedlichen Sachverhalten immer schwierig ist - zumal ich auch kein Jurist bin. Doch das Urteil und die Urteilsbegründung sollte jedem Piloten ein mahnendes Beispiel sein:

Im Rahmen einer Trainingswoche kam es auf dem Flugplatz Bienenfarm zu einem tiefen Überflug und Kollision mit einer am Platzende stehenden Baumgruppe. Der Pilot konnte seinen Stearman Doppeldecker zwar noch landen, ein Überschlagen jedoch nicht mehr verhindern. Die Maschine wurde schwer beschädigt. Personenschäden sind glücklicherweise keine entstanden.


tieferueberflug

In der zivilrechtlichen Aufbereitung dieses Unfalls verweigerte die Versicherung Ihre Leistungen in Gänze. Zu Recht, wie in der der Begründung des OLG München vom 18.10.2012 (23 U 2208/12) nachzulesen ist:

Für eine vorhersehbar besonders gefährliche Benutzung des Fluggeräts gewährt der Versicherer keinen Versicherungsschutz. Wie sich aus der Ergänzung zum Unfallbericht ergibt, wurde bei dem zum Unfallereignis führenden Flug die Sicherheitsmindesthöhe entsprechend dem Zweck der Trainingswoche planmäßig und bewusst unterschritten, ohne dass dies für Start oder Landung notwendig gewesen wäre.

Solche geplanten Tiefflüge sind ohne eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach §6 Abs. 4 LuftVO unzulässig, mithin keine genehmigte Flugbewegung.

Eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis für "Trainingswochen" lässt sich der LuftVO nicht entnehmen. Die Zustimmung nach §6 Abs. 4 LuftVO betrifft auch entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus die Frage, ob dem Piloten "persönlich" der konkret beabsichtigte Flug erlaubt ist.

Die Einhaltung der Sicherheitsmindesthöhe ist, wie der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand nach §43 Nr. 11 LuftVO zeigt, eine den Luftfahrzeugführer persönlich treffende Pflicht.



Einem Piloten droht demnach der Verlust sämtlicher Versicherungsansprüche. Die Detailfrage, ob es sich nun um einen tiefen Überflug oder um einen über die Piste in den Sicherheitsbereich ausgedehnten Tiefflug handelt, dürfte in diesem Fall von marginalem Interesse sein, da in der Sache eine planmäßige, bewusst herbeigeführte und nicht genehmigte Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe davon unberührt bleibt. Das Urteil ist rechtskräftig.


Zusammenfassung


Tiefe Überflüge stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können neben Bußgeldern zum Verlust von Versicherungsleistungen führen. Einziger legaler Rahmen zur Durchführung dieser Art von Flugbewegungen sind Flüge in Flugschulen oder mit Fluglehrern bei entsprechenden Ausnahmegenehmigungen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe.

Wer in Landekonfiguration eine Piste anfliegt und mal durchstarten muss, hat mit Sicherheit nichts zu befürchten. Passiert dieses auffällig oft mit einer nicht erkennbaren Landeabsicht oder außerhalb eines Ausbildungsbetriebes, so kann ein Pilot schnell in Erklärungsnöte geraten.

In diesem Sinne, fliegt bitte safe!

Mit fliegerischen Grüßen,
Tomas Jakobs