Recap: Fehlerquelle Mensch und Sicherheits-Mindesthöhe
„Denn der BFU Zwischenbericht sagt nichts über eine Ausnahmegenehmigung des RP Münsters zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe oder etwaigen Auflagen. So ist mir bekannt, daß diese Genehmigung vom RP Münster meist mit der Auflage verbunden ist, diese Art von Übungen am nächsten Flugplatz anzukündigen.“
Das war einigen Piloten und auch Fluglehrern in dieser Konsequenz nicht bewusst. Häufig verlassen sich viele einfach darauf, daß eine Flugschule oder ein Verein diese schon irgendwie vorliegen haben. Doch das ist leider nicht immer so und ich kenne leider Flugschulen, die Ihre Schüler und Fluglehrer gleichermaßen ins offene Messer laufen lassen. Ich kann daher zum Eigenschutz nur empfehlen vorher zu prüfen, ob a) eine Genehmigung vorliegt b) diese noch gültig ist und c) an besondere Auflagen geknüpft ist.
Diese Empfehlung kommt nicht von ungefähr denn die Einhaltung einer Sicherheitsmindesthöhe ist eine den PIC persönlich treffende Verpflichtung. Diese gilt formal auch für Ausbildungs-, Prüfungs- oder Trainingsflüge. Andernfalls liegt eine „nicht genehmigte Flugbewegung“ vor, die einen Versicherer zum Aufkündigen des kompletten Versicherungsschutzes bewegen kann. Im Blogbeitrag „Low Approach“ vom letzten Jahr habe ich ein Beispiel mit rechtskräftigen Urteil nennen können. Dort heisst es:
„Für eine vorhersehbar besonders gefährliche Benutzung des Fluggeräts gewährt der Versicherer keinen Versicherungsschutz. Wie sich aus der Ergänzung zum Unfallbericht ergibt, wurde bei dem zum Unfallereignis führenden Flug die Sicherheitsmindesthöhe entsprechend dem Zweck der Trainingswoche planmäßig und bewusst unterschritten, ohne dass dies für Start oder Landung notwendig gewesen wäre.
Solche geplanten Tiefflüge sind ohne eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach §6 Abs. 4 LuftVO unzulässig, mithin keine genehmigte Flugbewegung.“
Zur Info eine solche Ausnahmegenehmigung, die in keiner Ausbildungsmaschine fehlen sollte: